Grundsätzlich sind die Straßenanlieger verpflichtet, die Gehwege, die an ihr Grundstück angrenzen, sowie die Zugänge zur Fahrbahn so zu bestreuen bzw. zu räumen, dass sie von Fußgängern unter Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können. Berufstätigkeit oder Krankheit entbindet nicht von dieser Pflicht, welche in diesen Fällen durch Ersatzpersonen zu erfüllen ist.
Streumaterial:
Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche (ausschließlich Holzasche) zu verwenden. Salz darf nur an besonders gefährlichen Streckenbereichen, z. B. Steilstücken oder ausnahmsweise bei Eisregen eingesetzt werden. Die Verwendung von Salz ist dabei so gering wie möglich zu halten.
Verkehrssicherungspflicht:
Seitens der Anlieger ist die Verkehrsfläche bei Schnee oder Glatteis
• an Werktagen von 07.00 bis 21.00 Uhr
• an Sonn- und Feiertagen von 08.00 bis 21.00 Uhr
von Schnee frei zu machen, bei Glätte zu bestreuen und in verkehrssicherem Zustand zu halten. Während dieses Zeitraumes gilt bei Schneefall oder Eisglätte ein wiederholtes Räumen und Streuen.
Die abgeschobenen Schnee- und Eismassen sind entweder am Rand des Gehweges – bei Platzmangel auch am Rande der Fahrbahn – zu lagern, wenn dadurch die Fußgänger oder der Verkehr nicht wesentlich behindert oder gefährdet werden und den Fußgängern ein frei gemachter Weg von mind. 1,0 m Breite zur Verfügung bleibt. Ist dies nicht der Fall, so sind die Schneemassen auf das eigene Grundstück zu bringen.
Damit das Schmelzwasser ungehindert abfließen kann, bitten wir, Straßeneinlaufschächte frei zu halten.
Bei öffentlichen Straßen ohne eine für den Fußgängerverkehr abgegrenzte Fläche (Gehweg), gilt der Rand der Straße, in der Breite von 1,0 m als Gehweg.
Ist nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden, sind sowohl der direkte Anlieger als auch der Anlieger auf der gegenüberliegenden Seite zum Winterdienst verpflichtet.
Im Jahr 2011 sind die Anlieger, der an dem Gehweg gelegenen Grundstücke verpflichtet. Im Jahr 2012 sind die Anlieger der dem Gehweg gegenüberliegenden Grundstücke für den Winterdienst zuständig.
Rückschnitt der Bepflanzung:
Auch der Rückschnitt der Bepflanzungen, die an öffentliche Gehwege, Radwege, Fahrbahnen angrenzen gehört zur Verkehrssicherungspflicht. Sie sollten vor dem ersten Schneefall zurück geschnitten werden. Das Lichtraumprofil von 2,50 m Höhe an Geh- und Radwegen sowie 4,50 m Höhe zu angrenzenden Fahrbahnen ist einzuhalten. Damit lassen sich Schäden an den Bepflanzungen und an den Räumfahrzeugen vermeiden und ein zügiges, ungehindertes Räumen kann erfolgen.
Parken:
Bitte denken Sie daran, unsere Räumfahrzeuge brauchen 3,50 m Platz. Bei behinderndem Parken kann der Winterdienst nicht ordnungsgemäß erfolgen.
Ihre
Stadtverwaltung Bad Liebenzell















